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Der polnische Anti-Krisen-Schutzschild für Unternehmen. Entwurf

Zaktualizowano: 7 maj 2020

Stand: 30.03.2020




Einführung

Das polnische Parlament arbeitet derzeit an einem so genannten "Krisenschutzschild", der Unternehmen vor den negativen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs schützen soll. Der Schutzschild soll Unternehmen durch direkte Verwaltungs-erleichterungen, Subventionen und Darlehen vom polnischen Staat unterstützen. In diesem Artikel stelle ich die wichtigsten Annahmen des Projekts vor.

Achtung! Die Veröffentlichung betrifft die Gesetzesvorlage. Die endgültige Version der Unterstützungsmechanismen für Unternehmer kann sich ändern.

Das Projekt setzt mehrere Bereiche der Unterstützung für Unternehmer voraus:

1. Subventionen der Gehälter

2. Zusätzliche Rechte für Arbeitgeber

3. Steuererleichterungen

4. Erleichterungen für in Polen beschäftigte Ausländer

5. Mietreduzierung

1. Die Subventionierung der Mitarbeiter-Gehälter

Das Projekt umfasst zwei Mechanismen der staatlichen Lohnsubventionen:

· Subventionierung bei reduzierter Arbeitszeit (Kurzarbeit)

· Finanzierung von Ausfallzeiten

Finanzierung im Falle eines Umsatzrückgangs

Wenn ein Unternehmen im Jahr 2020 einen Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes von mehr als 15% in 2 Monaten oder 25% in 1 Monat erlebt, hat es das Recht, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter um 20% zu reduzieren.

Für einen Vollzeitarbeitnehmer kann die Arbeitszeit von 1,0 auf 0,8 reduziert werden, bei 0,8 auf 0,64 usw. Bitte beachten Sie, dass durch die Begrenzung die Arbeitszeit nicht auf weniger als 0,5 einer Vollzeitstelle reduziert werden darf.

Darüber hinaus kann die Vergütung aufgrund der Begrenzung nicht unter den polnischen Mindestlohn - 2600 PLN brutto – reduziert werden.

Bei der Berechnung des Umsatzrückgangs werden 1 oder 2 aufeinanderfolgende Monate des Jahres 2020 mit den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 verglichen (z.B. Februar 2020 gegenüber Februar 2019 oder Februar-März 2020 gegenüber Februar-März 2019). Vorläufig geht der Gesetzentwurf davon aus, dass die Arbeitgeber keine Kalendermonate vergleichen müssen, sondern 30-Tage-Perioden (bei einem Rückgang um 25%) oder 60-Tage-Perioden (bei einem Rückgang um 15%) nach ihrer Wahl vergleichen können.

Der Kernpunkt ist, dass ein Umsatzrückgang entweder als Verringerung des Umsatzwertes (finanzieller Rückgang) oder als Verringerung der Menge der verkauften Waren oder Dienstleistungen (quantitativer Rückgang) betrachtet werden kann.

Allein die Verkürzung der Arbeitszeit ermöglicht Einsparungen.

Im Falle einer Arbeitszeitverkürzung können Unternehmen zusätzlich eine Finanzierung aus dem polnischen Fonds für Arbeitnehmer beantragen.

Die Subvention besteht darin, dass der polnische Staat dem Arbeitgeber 50% des Gehalts der Mitarbeiter (berechnet auf die verkürzte Arbeitszeit) zahlt.

Der Zuschuss soll jedoch nicht höher als 40% des durchschnittlichen Monatslohns in Polen sein - d.h. nicht mehr als 2079,43 PLN brutto (40% x 5198,58 PLN).

Hinweis: Die Zuschüsse gelten nur für Personen, deren Gehalt im Monat vor dem Monat der Einreichung des Zuschussantrags nicht höher als 300% des nationalen Durchschnitts (ca. 15600 PLN brutto) war. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer vor der Begrenzung der Arbeitszeit 6000 PLN brutto verdient hat, trägt der Arbeitgeber die Kosten von 2720,57 PLN brutto (ca. 45%), und wenn ein Arbeitnehmer vor der Begrenzung der Arbeitszeit 4000 PLN brutto verdient hat, trägt der Arbeitgeber die Kosten von 1600 PLN brutto (40%).

Subventionen im Falle eines wirtschaftlichen Stillstands

Der zweite Mechanismus betrifft die Subventionierung von Mitarbeitergehältern im Falle von so genannten wirtschaftlichen Ausfallzeiten.

Hier hat der Gesetzgeber beschlossen, die Definition aus dem Gesetz über besondere Lösungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitsplätze zu übernehmen. Das Gesetz definiert wirtschaftliche Ausfallzeiten als "den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter aus Gründen, die nicht mit seiner Bereitschaft zusammenhängen, keine Arbeit leistet".

Wirtschaftliche Ausfallzeiten ermöglichen dem Arbeitgeber, die gezahlten Löhne auf den Mindestlohn = 2600 PLN brutto / 1920,62 PLN "auf die Hand" zu reduzieren. Zum Beispiel kann das Bruttogehalt von 6.000 PLN brutto auf 3.000 PLN brutto gekürzt werden, aber bereits das Gehalt von 4.000 PLN brutto kann nur auf 2.600 PLN brutto gekürzt werden.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht staatlichen Subventionen für ein solches reduziertes Gehalt vor. Der Zuschlag soll die Hälfte des Mindestlohns betragen, d.h. 1300 PLN brutto. Im Hinblick auf die oben genannten Beispiele wird der Arbeitgeber bei einer Reduzierung der Vergütung auf 3000 PLN brutto tatsächlich die Kosten von 1700 PLN brutto und im zweiten Fall bei einer Reduzierung auf 2600 PLN brutto 50% der Kosten tragen.

Hinweis: Die Zuschüsse gelten nur für Personen, deren Gehalt im Monat vor dem Monat der Einreichung des Zuschussantrags nicht höher als 300% des nationalen Durchschnitts (ca. 15600 PLN brutto) war.

Darüber hinaus sollte der Staat auch die vom Arbeitgeber geschuldeten Sozialversicherungs-beiträge der Arbeitnehmer subventionieren.

Bedingungen für die Gewährung von Unterstützung

Unter den Annahmen des Gesetzentwurfs sollen Unternehmen die Subventionen nicht nur für Arbeitnehmer erhalten, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, sondern auch für alle anderen eingestellten Personen, die der obligatorischen Rentenversicherung unterliegen.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass der Unternehmer bis zum Ende des dritten Quartals 2019 nicht mit der Zahlung von Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand ist.

Wichtig! Das Projekt enthält keine zusätzlichen Anforderungen wie z.B. die Erzielung eines Gewinns im Jahr 2019 oder Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Größen von Unternehmen oder Branchen.

Die Mittel sollten daher allen Unternehmen zur Verfügung stehen.

Vorläufig sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Finanzierung für 3 aufeinanderfolgende Monate ab dem Datum des Vertragsabschlusses (s.u.) bereitgestellt wird.

Die Beihilfe ist nicht rückzahlbar und stellt keine de-minimis-Beihilfe dar.

Geplantes Verfahren

In beiden Fällen müssen die Arbeitgeber einen Antrag beim Arbeitsamt stellen, um eine Finanzierung zu erhalten.

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung berücksichtigt.

Das Projekt sieht vor, dass die Beihilfe bis zur Erschöpfung der Mittel gewährt wird. Diese Bestimmung kann Anlass zu Besorgnis geben, da der Fonds für garantierte Leistungen an Arbeitnehmer derzeit etwas über 700 Millionen PLN verfügt, was sich als deutlich unzureichend erweisen könnte. Die Regierung kündigt jedoch die "unbegrenzte Verfügbarkeit von Mitteln" an. Der Gesetzentwurf enthält auch sehr flexible Mechanismen zur Zusatzfinanzierung des Fonds. Daher wird der Fonds höchstwahrscheinlich über ausreichende Mittel verfügen, um allen Anträgen gerecht zu werden.

Die Zahlung erfolgt höchstwahrscheinlich auf der Grundlage einer Vereinbarung, die der Unternehmer mit dem Arbeitsamt schließen wird.

Damit ein Unternehmen in einen Stillstands- oder Arbeitszeitbeschränkungsmodus eintreten kann, muss der Unternehmer mit den Beschäftigten (bei kleineren Unternehmen) oder mit den Gewerkschaften (falls vorhanden) sich absprechen. Wenn ein Konsens nicht möglich sein wird, soll der Arbeitgeber selbst über den Stillstand oder Arbeitszeitbeschränkung entscheiden können.

Bitte beachten Sie, dass die Regelung noch nicht verabschiedet wurde und daher noch kein Antrag gestellt werden kann.

2. Zusätzliche Rechte für Arbeitgeber

Neben der Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verkürzen (bei Umsatzrückgang) oder die Löhne zu senken (bei wirtschaftlichen Ausfallzeiten), sieht der Gesetzes-Entwurf auch die Einführung zusätzlicher Rechte für Arbeitgeber vor.

Wenn der oben beschriebene Rückgang des wirtschaftlichen Umsatzes beim Arbeitgeber eintreten wird und der Arbeitgeber bis Ende des 3. Quartals 2019 keine Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen haben wird, soll er drei zusätzliche Rechte erhalten:

· die ununterbrochene tägliche Ruhezeit darf auf nicht weniger als 8 Stunden begrenzt werden (das Arbeitsgesetz sieht 11 Stunden vor)

· die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit darf auf nicht weniger als 32 Stunden begrenzt werden, die mindestens 8 Stunden ununterbrochener täglichen Ruhezeit umfasst (das Arbeitsgesetz bezieht sich auf 35 bzw. 11 Stunden)

· ein ausgewogenes Arbeitszeitsystem darf eingeführt werden

· eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern über ungünstigere Beschäftigungsbedingungen darf abgeschlossen werden.

Das Projekt gibt den Arbeitgebern daher die Möglichkeit, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf 12 Stunden zu verlängern.

3. Steuererleichterungen

Im Bereich der Besteuerung sieht der Gesetzesentwurf mehrere Hilfslösungen vor.

Fristverlängerung für Zahlung der Einkommensteuer- Vorauszahlungen

Für Arbeitgeber soll die Frist für die Zahlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für in März und April gezahlten Löhne bis zum 1. Juni 2020 verlängert werden. Diese Änderung ist umso wichtiger, dass im polnischen Steuersystem die Nichtzahlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Arbeitnehmer sehr restriktiv sanktioniert wird. Natürlich bleibt die Frage, ob ein solcher Aufschub bis zum 1. Juni bei einer Verschärfung der Krise ausreicht.

Ausgleich des Verlusts für 2020 in Erklärungen für 2019

Das Projekt geht davon aus, dass die Unternehmen in der Lage sein werden, den im Jahr 2020 entstandenen Verlust auszugleichen, indem sie die im Jahr 2019 erzielten Einnahmen einmalig um die Höhe dieses Verlustes aus 2020 (nicht mehr als 5.000.000 PLN) reduzieren. Das Projekt geht davon aus, dass die Reduzierung durch die Vorlage einer Korrektur der Erklärung für 2019 möglich sein soll. Die Bedingung ist, dass die Gesamteinnahmen im Jahr 2020 um mind. 50% niedriger sein sollen als die aus dem Jahr 2019.

Die Bestimmung soll sowohl für Unternehmer gelten, die polnische Einkommensteuer PIT als auch die polnische Körperschaftssteuer CIT zahlen.

Möglichkeit des Verzichts auf vereinfachte PIT- und CIT-Vorauszahlungen

Eine weitere Erleichterung soll die Möglichkeit sein, im Laufe des Jahres auf vereinfachte Einkommenssteuervorauszahlungen (die sogenannten vereinfachten Vorauszahlungen) zu verzichten. Die Änderung ist wichtig, weil die Steuerzahler bisher das ganze Jahr über Vorauszahlungen auf der Grundlage der Finanzergebnisse des letzten Jahres leisten mussten (falls sie sich für die vereinfachte Form entscheiden haben) und diese Form nur mit Wirkung für das folgende Steuerjahr geändert werden konnte. Die Sonderregelung soll die Möglichkeit einführen, die Form der vereinfachten Vorauszahlungen jederzeit im Jahr 2020 zu ändern.

PCC-Transaktionssteuer-Freistellung für Rettungsdarlehen

Eine wichtige Änderung könnte auch die Einführung einer Befreiung von der PCC-Steuer (eine Art Transaktionssteuer) auf Darlehen sein, die Unternehmen zur Verbesserung ihrer finanziellen Liquidität gewährt werden (normallerweise 2% des Darlehens, ausgenommen Darlehen von Gesellschaftern). Die aktuelle Krise wird die Unternehmen vor allem durch die Störung ihrer finanziellen Liquidität treffen. Die vorgeschlagene Erleichterung wird die Kosten für die Rettung von Unternehmen senken.

Verschiebung der Frist für die Meldung der tatsächlichen Begünstigten (CRBR)

Der Entwurf des Gesetzes sieht vor, dass die Frist für die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Handelsgesellschaften und Personengesellschaften bis zum 13. Juli 2020 verschoben wird. Bisher waren die Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 13. April 2020 zu melden. Die Verschiebung des Termins ist insofern wichtig, weil eine eventuelle Nichteinhaltung der Meldepflicht mit einer Strafe von bis zu 1 Mio. PLN sanktioniert werden kann.

Aussetzung der Fristen für die Berichterstattung über Steuerschemata (MDR)

Im Falle von Meldepflichten für MDR sollen die Fristen für die Meldung möglicher Steuerschemata (außer bei grenzüberschreitenden Steuerschemata) zwischen dem 31.03.2020 und dem 30.06.2020 ausgesetzt werden.

4. Erleichterungen für Ausländer

Das Projekt erkennt auch das Problem einer großen Gruppe von Ausländern an, die in Polen arbeiten.

Das Projekt geht von folgenden Erleichterungen aus: Im Falle einer Frist für die Einreichung des Antrags auf:

  • Gewährung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Polen,

  • Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage eines Schengen- oder nationalen Visums

  • Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der konzerninternen Versetzung

  • Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Mobilität einer langfristigen Führungskraft, einer Fachkraft oder eines Praktikanten im Rahmen einer konzerninternen Versetzung

die in den Zeitraum eines Notstands oder einer Epidemie (derzeit wurde ein Epidemie-Zustand eingeführt) fällt, wird diese Frist bis zum 30. Tag nach dem Datum der Aufhebung des Notstands oder der Epidemie verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Aufenthalt des Ausländers in Polen als legal betrachtet.

5. Mietreduktion

Der Entwurf enthält Bestimmungen zur Begrenzung der Höhe der Miete für Unternehmer. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Unternehmen, die Flächen in Einkaufszentren (über 2000 m2) anmieten, denen die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten gesetzlich eingeschränkt oder untersagt wurde. Das Projekt sieht vor, dass für den Zeitraum, in dem die Unternehmen nicht in einer solchen Einrichtung tätig sein werden, die Höhe der Miete für diesen Zeitraum um 90 % gegenüber der im Vertrag angegebenen Mietereduziert wird (es sei denn, der Vertrag sieht günstigere Bestimmungen für den Mieter vor).

Was enthält der Gesetzentwurf nicht?

Das Projekt regelt u.a. nicht die Bestimmungen bezüglich:

  • des Ausschlusses der Haftung im Zusammenhang mit den durch die COVID-19-Epidemie verursachten Einschränkungen (mit Ausnahme der Transportunternehmen)

  • die Aussetzung der Rückzahlung von Krediten, Darlehen oder Pachtverträgen durch Unternehmen.


Kontakt mit dem Autor:


Dr. Mateusz Korus, MLB, Rechtsanwalt

T: +48 32 728 11 00

M: +48 690 491 489

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